DIE GEWÄRLEISTUNG DES INTERESSENAUSGLEICHS ZWISCHEN SCHULDNER UND GLÄUBIGER BEI DEM VERFAHREN FÜR EINEN EUROPÄISCHEN BESCHLUSS ZUR VORLÄUFIGEN KONTENPFÄNDUNG
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Sigita Taurienė
Published 2017-07-24
https://doi.org/10.15388/Teise.2017.103.10785
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Taurienė, S. (2017) “DIE GEWÄRLEISTUNG DES INTERESSENAUSGLEICHS ZWISCHEN SCHULDNER UND GLÄUBIGER BEI DEM VERFAHREN FÜR EINEN EUROPÄISCHEN BESCHLUSS ZUR VORLÄUFIGEN KONTENPFÄNDUNG”, Teisė, 103, pp. 132–146. doi:10.15388/Teise.2017.103.10785.

Abstract

In diesem Artikel wird der Interessensausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger nach der Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vom 15. Mai 2014 im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen beschrieben.
Mit der Verordnung wird ein unabhängiges Verfahren geschaffen, in dem ein Gläubiger einen europäischen Beschluss beantragen kann, um vorläufig Bankkonten des Schuldners in den EU-Mitgliedstaaten sperren zu können. Dies ist wichtig, um die anschließende Vollstreckung seiner Forderungen nicht zu gefährden, egal ob die gerichtliche Entscheidung bereits gefällt wurde oder noch aussteht.
Um einen europäischen Beschluss zu erwirken, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1) Feststellung, dass eine spätere Vollstreckung der Forderung unmöglich ist oder gefährdet wird;
2) Dringlichkeit;
3) Bescheinigung der Forderung und, nach Ansicht des Autors;
4) Festlegung einer Sicherheitsleistung.
Nach Ansicht des Autors, ist es jedoch erforderlich, die Voraussetzungen wesentlich detaillierter zu regeln, damit der Gläubiger eine realistische Möglichkeit bekommt, einen europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken. Z. B. sollte die Nachweispflicht der Dringlichkeit einer vorläufigen Kontenpfändung abgeschafft werden und die Bestimmungen aller EU-Mitgliedstaaten bezüglich der Sicherheitsleitung im Zwangsvollstreckungsverfahren harmonisiert werden.
Der Autor kommt zusätzlich zu dem Schluss, dass in der Verordnung genügend Maßnahmen enthalten sind, um die ungerechtfertigte Erwirkung eines Kontopfändungsbeschlusses zu verhindern oder den Ersatz der dadurch entstehenden Schäden des Schuldners sicherzustellen.
Ein weiterer Punkt ist die Regelung zur Sicherung des Existenzminimums des Schuldners. Zwar enthält die Verordnung eine Norm, die einen derartigen Schuldnerschutz beschreibt, die Regelungen sind jedoch unzureichend genau definiert. Es ist zum Beispiel nicht geregelt, welche Mindestgrenze an verfügbaren Finanzmitteln dem Schuldner bleiben soll.
Ein wirksamer Schutz vor finanzieller Existenzbedrohung des Schuldners im Falle einer Kontopfändung ist daher nicht gewährt.

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