DAS KOSTENDECKUNGSPRINZIP FÜR “WASSERDIENSLEISTUNGEN”
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Airė Keturakienė
Published 2016-02-18
https://doi.org/10.15388/Teise.2015.97.9830
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How to Cite

Keturakienė, A. (2016) “DAS KOSTENDECKUNGSPRINZIP FÜR ‘WASSERDIENSLEISTUNGEN’”, Teisė, 97, pp. 153–169. doi:10.15388/Teise.2015.97.9830.

Abstract

Der Kostendeckungsgrundsatz gehört zu den ökonomischen Maßnahmen des europäischen Wasserschutzrechtes. Er beruht auf der Idee, dass das Wasser ökonomische Werte umfasst. Das Wasser soll als ökonomisches Gut gelten, um die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasserressourcen zu gewährleisten. Eine solche Wasserpreispolitik, die auf diesem Prinzip beruht, ist umweltfreundlich. Sie liefert den Wassernutzern die richtigen Signale, dass ihre Handlungen ressourcenschonend und wasserschützend sein müssen.
Der Kostendeckungsgrundsatz ist mehrfunktional. Durch die Anwendung dieses Prinzips sind die Lenkungs-, Finanzierungs- und Mitteilungsfunktionen erfüllt. Er gewährleistet auch die Erreichung der Umweltziele, die Gestaltung und Stärkung des Umweltbewusstseins sowie die gerechte Verteilung der Verantwortung und Kosten.
Gemäß des Kostendeckungsgrundsatzes müssen die Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich der umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten erstattet sein. Der Inhalt dieser Maxime ist durch den Kostenbegriff und den Wasserdienstleistungsbegriff abgegrenzt. Bei der Bestimmung des Kostenumfangs haben die Mitgliedstaaten einen großen Spielraum. Dieser Spielraum ist durch zwei Forderungen abgegrenzt: a) die Kosten müssen wegen Wasserdienstleistungen entstehen und b) die Kosten müssen die wirtschaftlichen, die umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten umfassen. Es ist unstrittig, dass der Wasserdienstleistungsbegriff die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung umfasst. Um die praktische Wirkung der Wasserrahmenrichtlinie zu gewährleisten, ist es geboten diesen Begriff auszudehnen bzw. breiter auszulegen.
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