DIE EFFIZIENTERE VOLLSTRECKUNG VON URTEILEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: DER EUROPÄISCHE BESCHLUSS ZUR VORLÄUFIGEN KONTENPFÄNDUNG
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Sigita Taurienė
Published 2016-02-18
https://doi.org/10.15388/Teise.2015.97.9831
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Taurienė, S. (2016) “DIE EFFIZIENTERE VOLLSTRECKUNG VON URTEILEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: DER EUROPÄISCHE BESCHLUSS ZUR VORLÄUFIGEN KONTENPFÄNDUNG”, Teisė, 97, pp. 170–182. doi:10.15388/Teise.2015.97.9831.

Abstract

In diesem Artikel wird die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen vom 15. Mai 2014 vorgestellt. Mit der Verordnung wird ein unabhängiges Verfahren geschaffen, in dem der Gläubiger einen europäischen Beschluss beantragen kann, um vorläufig Bankkonten des Schuldners in den EU-Mitgliedstaaten sperren zu können. Dieses Verfahren kann in den EU Mitgliedstaaten ab dem 18. Januar 2017 eingeleitet werden.
Die Hauptgründe für den Erlass diesen Verordnung sind: 1) das Fehlen eines wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen nach der Verordnung Brüssel I; 2) die Unterschiede der Fällung der gerichtlichen Entscheidungen zur vorläufigen Kontenpfändung sowie ihre Durchsetzung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten; 3) Schwierigkeiten bei der Erlangung der notwendigen Informationen über die Kontodaten des Schuldners, die Dauer des Verfahrens und die Höhe der Verfahrenskosten.
Die Verordnung gilt für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtssachen. Eine Rechtssache gilt dann als grenzüberschreitend, wenn der Wohnsitz des Gläubigers, der Sitz des angerufenen Gerichts und die Belegenheitsort der zu pfändenden Bankkonten nicht in einem und demselben Mitgliedstaat sind.
Die Grundregel – die Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung liegt bei den Gerichten des Mitgliedstaats, die gemäß den einschlägigen anzuwendenden Zuständigkeitsvorschriften für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind. Sofern der Schuldner ein Verbraucher ist, sind ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständig.
Der Gläubiger soll nach Inkrafttreten der Verordnung die Möglichkeit haben, bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Entscheidung oder in jedem Stadium des eingeleiteten Verfahrens, seine Forderungen sichern zu können. Nach Schlussfolgerung des Autors, ist die Erwirkung eines europäischen Beschlusses vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens deutlich effektiver. Somit kann den Zielen der Verordnung am ehesten entsprochen werden.

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