GERICHTLICHE RECHTSSCHUTZ GEGEN DIE ANWENDUNG VON DER STRAFPROZESSUALEN ZWANGSMASSNAHMEN
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Gintaras Goda
Published 2016-04-27
https://doi.org/10.15388/Teise.2016.98.9967
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Goda, G. (2016) “GERICHTLICHE RECHTSSCHUTZ GEGEN DIE ANWENDUNG VON DER STRAFPROZESSUALEN ZWANGSMASSNAHMEN”, Teisė, 98, pp. 27–40. doi:10.15388/Teise.2016.98.9967.

Abstract

Der Aufsatz vertritt die Meinung dass die geltende Regelung der Anfechtung der Zwangsmaßnahmen soll verändert werden. Das Recht die Anwendung von Zwangsmaßnahmen im Strafprozess anzufechten ist ein Grundrecht. Die Meinung dass dieses Recht ist zu weit ausgeprägt und führt nur zur Verlängerung des Strafverfahrens ist unbegründet. Das Problem besteht darin dass die Beschwerden während des Ermittlungsverfahrens werden nach der Regeln die für das Hauptverfahren gedacht sind bearbeitet. In dieser Hinsicht sind die Normen der litauischen Strafprozessordnung sehr unpräzis. Zu präzisieren ist auch das Gesetz über die kriminelle Forschung, weil das erwähntes Grundrecht des rechtlichen Gehörs nach diesem Gesetz fast völlig beraubt. Es ist nicht auszuschließen dass die Rechtsfehler bei Anwendung von Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren erst im Hauptverfahren festgestellt werden. Es ist durchaus möglich dass im Ermittlungsverfahren die Anwendung von Zwangsmaßnahmen sanktionierendes Gericht verfügt über ungenaue oder falsche Information über das Verdacht und andere wichtige Umstände. Das urteilende Gericht kann entdecken dass Entscheidung über die Anwendung von Zwangsmaßnahmen ist falsch begründet. Unter diesen Umständen kann das Gericht der ersten Instanz (auch das Amtsgericht) entscheiden dass der Beschluss des Ermittlungsrichters oder sogar des Bezirksgerichts rechtswidrig ist. Besonders problematisch erscheint die Anwendung von Zwangsmaßnahmen beim „Gefahr im Verzug“. Die Neigung von der Ermittlungsbeamten und der Staatsanwälten „Gefahr im Verzug“ sehr oft und schnell zu erkennen macht das System der Richtervorbehalte bei der Grundrechtseingriffen deklarativ. In der Strafprozessordnung soll mündliche Sanktionierung durch Ermittlungsrichter in Ausnahmefällen geregelt werden.

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